Große Änderungen bei Pflegeleistungen stehen bevor
Die geplante Pflegereform, die zum Jahreswechsel in Kraft treten soll, sorgt derzeit für intensive Diskussionen. Auch wenn der endgültige Gesetzestext noch nicht verabschiedet ist, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Betroffenen und Angehörigen schon jetzt dazu, aktiv zu werden.
Nach den derzeit bekannten Reformplänen könnten verschiedene Leistungen künftig eingeschränkt, verändert oder sogar ganz gestrichen werden. Besonders betroffen wären unter anderem der Entlastungsbetrag, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrade.
Verbraucherzentrale empfiehlt frühzeitiges Handeln
Pflegerechtsexpertin Verena Querling von der Verbraucherzentrale NRW warnt davor, notwendige Entscheidungen aufzuschieben.
Nach ihrer Einschätzung sollten Pflegebedürftige und Angehörige vorhandene Leistungen möglichst noch im Jahr 2026 nutzen und abrechnen. Dadurch könnten finanzielle Nachteile vermieden werden, falls die Reform wie geplant umgesetzt wird.
Vor allem Personen, die bereits Unterstützung benötigen, bislang aber noch keinen Pflegegrad beantragt haben, sollten ihre Situation kurzfristig überprüfen lassen.
Höhere Hürden für die Einstufung in Pflegegrade geplant
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Vergabe von Pflegegraden.
Nach den aktuellen Reformplänen sollen die Schwellenwerte für die Einstufung angehoben werden. Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt, müsste dann deutlich mehr Punkte erreichen als bisher.
So soll für den Pflegegrad 1 künftig eine Mindestpunktzahl von 15 Punkten erforderlich sein. Bislang reichen 12,5 Punkte aus. Auch bei den Pflegegraden 2 und 3 sind Anhebungen der Grenzwerte vorgesehen.
Für viele Betroffene könnte es dadurch schwieriger werden, Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.
Jetzt Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb Menschen, die bereits regelmäßig auf Hilfe durch Angehörige oder Freunde angewiesen sind, zeitnah einen Pflegegrad zu beantragen.
Dies gilt auch für Personen, die eine Höherstufung ihres bestehenden Pflegegrades in Erwägung ziehen. Solange die aktuellen Regelungen gelten, könnten die Chancen auf eine erfolgreiche Einstufung günstiger sein als nach Inkrafttreten der Reform.
Entlastungsbetrag könnte eingeschränkt werden
Auch beim sogenannten Entlastungsbetrag drohen Änderungen.
Derzeit erhalten pflegebedürftige Menschen in den Pflegegraden 1 bis 5 finanzielle Unterstützung für bestimmte Entlastungsangebote, sofern sie zuhause gepflegt werden.
Nach den aktuellen Reformplänen könnte der Pflegegrad 1 künftig komplett von dieser Leistung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus steht auch die bisherige Möglichkeit zur Ansparung nicht genutzter Beträge bis Juni des Folgejahres zur Diskussion.
Offene Entlastungsbeträge noch 2026 nutzen
Die Verbraucherzentrale rät deshalb dringend dazu, offene Entlastungsbeträge für das Jahr 2026 möglichst vollständig auszuschöpfen.
Finanziert werden können damit beispielsweise:
Unterstützung im Alltag
Dazu gehören anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige können Leistungen zur stundenweisen Betreuung außerhalb der eigenen Wohnung nutzen.
Kurzzeitpflege
Auch vorübergehende stationäre Aufenthalte können über den Entlastungsbetrag unterstützt werden.
Die Abrechnung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2026 müssen entsprechende Unterlagen bei der Pflegekasse vorliegen.
Verträge mit Dienstleistern überprüfen
Sollte der Entlastungsbetrag für Pflegegrad-1-Empfänger künftig wegfallen, können bereits bestehende Verträge mit Betreuungs- oder Pflegedienstleistern problematisch werden.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, bestehende Vereinbarungen sowie Kündigungsfristen frühzeitig zu prüfen, um spätere Kosten zu vermeiden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege könnten ebenfalls betroffen sein
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Aktuell steht Pflegebedürftigen hierfür ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses Budget ermöglicht pflegenden Angehörigen beispielsweise eine Auszeit oder Urlaubsvertretung.
Nach den derzeitigen Plänen soll dieses gemeinsame Budget ab 2027 wegfallen und durch neue Regelungen ersetzt werden.
Gemeinsames Budget noch sinnvoll einsetzen
Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, den bestehenden Jahresbetrag möglichst noch im Jahr 2026 zu nutzen und bereits entstandene Kosten zeitnah mit der Pflegekasse abzurechnen.
Auch noch offene Leistungen aus dem Jahr 2025 sollten jetzt eingereicht werden, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.
Online-Vortrag informiert über die Pflegereform
Um Betroffene und Angehörige frühzeitig über die geplanten Änderungen zu informieren, bietet die Verbraucherzentrale NRW eine Online-Veranstaltung an.
Die Pflegereform 2027 kommt: Was Sie jetzt noch tun sollten
Termin: 18. November 2026
Uhrzeit: 12:30 Uhr
Die Teilnehmerzahl ist auf 90 Personen begrenzt. Interessierte sollten sich daher frühzeitig informieren und anmelden.
Pflegebedürftige sollten Reform aufmerksam verfolgen
Auch wenn sich einzelne Regelungen bis zur endgültigen Verabschiedung der Reform noch ändern können, zeichnet sich bereits jetzt ab, dass zahlreiche Pflegebedürftige und Angehörige von den geplanten Neuregelungen betroffen sein werden.
Wer vorhandene Ansprüche sichern, Leistungen rechtzeitig abrechnen oder einen Pflegegrad beantragen möchte, sollte die verbleibende Zeit bis zum Jahresende nutzen und sich frühzeitig beraten lassen.



