Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei „Die Heimat“ darf seine Parteizentrale in Essen vorerst nicht für Versammlungen nutzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Essen abgelehnt. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen erhebliche Bedenken beim Brandschutz.
Verwaltungsgericht weist Eilantrag der Partei zurück
Mit Beschluss vom 23. Juli 2026 lehnte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen den Antrag des Landesverbandes NRW der Partei „Die Heimat“ ab. Die Partei wollte erreichen, dass die Nutzung der Räumlichkeiten in der Marienstraße 66 in Essen weiterhin zu Versammlungszwecken gestattet wird.
Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung war bereits am 28. April 2026 von der Stadt Essen erlassen worden.
Rechtmäßigkeit wird erst im Hauptsacheverfahren geprüft
Das Gericht stellte klar, dass die endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung dem noch ausstehenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Im Eilverfahren erfolgte lediglich eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen Grundrechten und den bestehenden Sicherheitsbedenken.
Brandschutzmängel geben den Ausschlag
Nach Auffassung der Kammer überwiegt derzeit der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gegenüber den Interessen der Partei an der Nutzung der Räume.
Das Gericht verwies dabei insbesondere auf mangelnde Rettungswege im Hinterhaus der Immobilie. Die vorhandenen Fluchtmöglichkeiten würden den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht ausreichend entsprechen.
Rettungswege gelten als unzureichend
Nach den Feststellungen des Gerichts müssen Rettungswege direkt ins Freie führen und Menschen vor Gefahren durch Feuer, Rauch und Trümmer schützen.
Dies sei auf der Fläche zwischen Vorder- und Hinterhaus nicht gewährleistet. Für Personen, die aus dem Hinterhaus flüchten müssten, bestehe ein sicherer Bereich erst auf der Marienstraße selbst.
Zugang für Rettungskräfte nicht ausreichend gesichert
Das Gericht sieht zudem Probleme bei der Erreichbarkeit der Brandstelle durch Einsatzkräfte.
Die vorhandene Tordurchfahrt im Vorderhaus sei nach Ansicht der Kammer offensichtlich zu klein dimensioniert, um gleichzeitig als Fluchtweg und als Zugang für Feuerwehr und Rettungskräfte zu dienen.
Zweiter Rettungsweg fehlt nach Auffassung der Richter
Selbst wenn die Tordurchfahrt grundsätzlich als Rettungsweg geeignet wäre, fehle es aufgrund der baulichen Gegebenheiten an einem unabhängigen zweiten Rettungsweg.
Gerade dieser zweite Rettungsweg gilt jedoch als wesentliche Voraussetzung für die sichere Nutzung von Versammlungsräumen.
Gericht verweist auf Schutz von Parteimitgliedern
In seiner Begründung führte das Gericht außerdem aus, dass auch die Partei selbst ein Interesse am Schutz von Leib und Leben ihrer Mitglieder sowie Besucher haben müsse.
Die Richter betonten, dass Sicherheitsaspekte in diesem Fall besonderes Gewicht besitzen.
Alternative Nutzung in Dortmund erwähnt
In der Entscheidung verweist die Kammer ergänzend darauf, dass Versammlungen nach ihrer Einschätzung auch in den Räumlichkeiten des Kreisverbandes Dortmund durchgeführt werden könnten.
Dies sei nach Ansicht der Richter organisatorisch möglich.
Beschluss noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist noch nicht rechtskräftig. Der Landesverband NRW der Partei „Die Heimat“ kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Bis zu einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bleibt die Nutzung der Essener Parteizentrale für Versammlungen jedoch vorläufig untersagt.


