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Düsseldorf: Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppt Schule – Herzkranker Neunjähriger darf doch mit auf Klassenfahrt – wegweisende Entscheidung für chronisch kranke Kinder
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Düsseldorf: Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppt Schule – Herzkranker Neunjähriger darf doch mit auf Klassenfahrt – wegweisende Entscheidung für chronisch kranke Kinder


Verwaltungsgericht Düsseldorf stärkt Rechte von Schülern mit Erkrankungen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer bedeutenden Eilentscheidung einem herzkranken Grundschüler aus Wuppertal die Teilnahme an einer bevorstehenden Klassenfahrt ermöglicht. Die 18. Kammer entschied am 2. September 2026, dass der Ausschluss des neunjährigen Kindes rechtswidrig war und verpflichtete die Grundschule, dem Schüler die Teilnahme an der mehrtägigen Fahrt zu ermöglichen.

Die Entscheidung könnte weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Sie stärkt die Rechte von Kindern mit chronischen Erkrankungen und setzt ein deutliches Signal für mehr Inklusion und Teilhabe im Schulalltag.

Grundschule schloss Schüler wegen Herzerkrankung von Klassenfahrt aus

Bereits am 5. Mai 2026 hatte die Grundschule entschieden, den Jungen von der Klassenfahrt zu Beginn des vierten Schuljahres auszuschließen. Die Schule begründete ihre Entscheidung mit gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Bedenken.

Nach Auffassung der Schulleitung könne die notwendige Aufsicht und Sicherheit während der Klassenfahrt nicht ausreichend gewährleistet werden. Aufgrund des bestehenden Herzleidens wurde die Teilnahme als nicht verantwortbar eingestuft.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Familie des Kindes rechtlich. Der Schüler erhob Klage gegen den Bescheid und den späteren Widerspruchsbescheid des Schulamtes für die Stadt Wuppertal.

Gericht sieht keine ausreichenden Gründe für einen Ausschluss

Die Richter machten deutlich, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben wie alle anderen Kinder.

Nach Ansicht der Kammer gehören Klassenfahrten fest zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen. Sie seien keine freiwilligen Freizeitangebote, sondern ein wichtiger Bestandteil des schulischen Gemeinschaftslebens. Klassenfahrten fördern die soziale Integration, stärken die Klassengemeinschaft und unterstützen die persönliche Entwicklung der Kinder.

Ein Ausschluss sei daher nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig.

Klassenfahrten gehören zur schulischen Teilhabe

Besonders deutlich stellte das Gericht fest, dass das Recht auf Teilnahme an einer Klassenfahrt nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf.

Dies sei beispielsweise möglich, wenn ein Schüler durch Fehlverhalten auffällt und deshalb eine Ordnungsmaßnahme verhängt wird. Ebenso könne ein Ausschluss gerechtfertigt sein, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche oder psychische Gesundheit des Kindes oder anderer Teilnehmer besteht.

Reine organisatorische Schwierigkeiten oder schulinterne Planungsprobleme reichen nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht aus, um ein Kind von einer Klassenfahrt auszuschließen.

Fachärzte sehen keine konkrete Gesundheitsgefahr

Im Verfahren spielten die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte eine zentrale Rolle. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen gab es keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Jungen während der Klassenfahrt verschlechtern könnte.

Die Richter stellten fest, dass im Wesentlichen lediglich die regelmäßige Einnahme der notwendigen Medikamente sichergestellt werden müsse. Eine akute gesundheitliche Gefährdung sei aus den vorgelegten medizinischen Bewertungen nicht ersichtlich.

Damit fehlte aus Sicht des Gerichts die Grundlage für einen vollständigen Ausschluss des Kindes.

Familie bot praktische Unterstützung an

Zusätzlich hatte die Mutter des Schülers eine konkrete Lösung vorgeschlagen. Demnach sollte entweder die medizinisch vorgebildete Großmutter oder die Tante des Jungen an der Klassenfahrt teilnehmen, um die Medikamenteneinnahme zu überwachen.

Das Verwaltungsgericht bewertete diesen Vorschlag positiv. Nach Auffassung der Richter wäre dadurch eine ausreichende Betreuung des Kindes gewährleistet.

Gericht betont Verantwortung der Schule

In seiner Begründung formulierte das Gericht einen besonders wichtigen Grundsatz: Es sei Aufgabe der Schule, einem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen zu ermöglichen.

Die Verantwortung dürfe nicht auf das Kind oder dessen Eltern verlagert werden. Schulen müssten vielmehr Lösungen finden, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Schulleben ermöglichen, sofern keine konkrete Gesundheitsgefährdung entgegensteht.

Diese Aussage dürfte künftig auch für ähnliche Fälle an Schulen in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus von großer Bedeutung sein.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Der Beschluss erging im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden.

Über eine mögliche Beschwerde würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden. Bis dahin muss die Schule dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf folgen und dem Jungen die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglichen.

Signal für Inklusion und Chancengleichheit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird von vielen Beobachtern als wichtiges Signal für Inklusion, Chancengleichheit und die Rechte chronisch kranker Kinder im Schulwesen gewertet.

Das Gericht macht deutlich, dass gesundheitliche Einschränkungen allein nicht automatisch zum Ausschluss von schulischen Aktivitäten führen dürfen. Stattdessen müssen Schulen prüfen, wie eine sichere und zumutbare Teilnahme ermöglicht werden kann. Für betroffene Familien könnte das Urteil künftig eine wichtige Orientierung in vergleichbaren Situationen bieten.

Aktenzeichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2026
Aktenzeichen: 18 L 2138/26


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