Der Streit um den Ausbau der Windenergie im Kreis Kleve hat eine entscheidende Wendung genommen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 12. Juni 2026 den Eilantrag des Kreises Kleve gegen die Ausweisung von Windenergieflächen im sogenannten Reichswald abgelehnt. Damit bleibt die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf vorerst vollständig in Kraft.
Hintergrund: Windenergie-Flächen im Regionalplan
Mit der am 18. Juli 2025 bekannt gemachten Anpassung des Regionalplans Düsseldorf wurden im gesamten Planungsraum gezielt sogenannte Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die im Landesentwicklungsplan festgelegten Flächenvorgaben für den Ausbau erneuerbarer Energien zu erreichen.
Diese sogenannten Windenergiebereiche dienen dazu, den Bau von Windkraftanlagen gezielt zu bündeln. Gleichzeitig bedeutet dies, dass außerhalb dieser Flächen Windenergieprojekte in der Regel nicht mehr genehmigt werden. Vier dieser Flächen befinden sich im Reichswald auf dem Gebiet der Gemeinde Kranenburg.
Zugleich wurden diese Bereiche größtenteils als sogenannte Beschleunigungsgebiete nach EU-Recht ausgewiesen. Diese Kategorie bringt vor allem verfahrensrechtliche Erleichterungen mit sich, die Genehmigungsprozesse deutlich beschleunigen können.
Kritik des Kreises Kleve
Der Kreis Kleve hatte gegen diese Planung rechtlich vorgehen wollen. Er argumentierte, dass die Ausweisung der Flächen sowie deren Einstufung als Beschleunigungsgebiete mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Insbesondere sah der Kreis Probleme im Natur- und Artenschutz sowie einen möglicherweise reduzierten Prüfungsumfang.
Zudem machte der Kreis geltend, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, Genehmigungen für Windkraftanlagen unter den aktuellen Vorgaben des Regionalplans zu erteilen.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts lehnte den Eilantrag jedoch ab und begründete dies umfassend:
- Keine Teilaufhebung möglich: Die beanstandeten vier Windenergieflächen im Reichswald können nicht isoliert außer Vollzug gesetzt werden, da der Regionalplan rechtlich nicht teilbar ist.
- Gesamtaussetzung wäre nachteilig: Würde der gesamte Plan außer Kraft gesetzt, entfiele auch die sogenannte Ausschlusswirkung. Das hätte zur Folge, dass Windkraftanlagen grundsätzlich im gesamten Gebiet – einschließlich des Reichswalds – zulässig wären.
- Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit: Das Gericht sah keine klaren Belege dafür, dass die Planung fehlerhaft oder unwirksam ist.
- Geringer Flächenanteil: Die vier betroffenen Windenergieflächen umfassen lediglich etwa 64 Hektar und machen damit nur einen kleinen Teil des insgesamt über 5.000 Hektar großen Reichswalds aus.
- Rechtliche Klarstellung: Selbst mögliche Mängel bei der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete wurden durch eine zwischenzeitliche Änderung des Landesplanungsgesetzes geheilt.
Beschluss ist endgültig
Besonders bedeutsam: Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Damit ist klar, dass die geplanten Windenergieflächen im Reichswald vorerst bestehen bleiben und nicht im Eilverfahren gestoppt werden können.
Bedeutung für Energiewende und Region
Die Entscheidung stärkt den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen und zeigt, dass regionale Planungen zur Energiewende juristisch Bestand haben können. Gleichzeitig verdeutlicht der Fall die Spannungsfelder zwischen Klimaschutz, Energiepolitik und Naturschutz.
Für die Kommunen und Genehmigungsbehörden bedeutet dies, dass sie weiterhin auf Basis des geltenden Regionalplans arbeiten müssen. Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien erhalten hingegen ein Stück mehr Planungssicherheit.


