Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich vor dem OLG Koblenz
- Kündigungsmöglichkeiten auf der Webseite des Telekommuni-kationsanbieters 1&1 Telecom GmbH entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
- Seit Juli 2022 ist der Kündigungsbutton bei vielen Laufzeitverträgen verpflichtend, die im Internet abgeschlossen werden können.
Die gesetzliche Regelung zum Kündigungsbutton soll es Verbraucher:innen eigentlich leicht machen, Verträge online zu beenden. Nach dem Anklicken eines ersten Buttons sollen sie unkompliziert die zur Identifizierung des Vertrages erforderlichen Daten eingeben und dann über einen zweiten Button die Kündigung absenden können. Die Gestaltung des Anbieters 1&1 leitete die Verbraucher:innen jedoch in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Kündigungsübermittlung ab, entschied das OLG Koblenz nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW (Urteil vom 19.09.2024 – 2 U 437/23).
„Das Urteil ist eine gute Nachricht für den Verbraucherschutz“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „1&1 hatte die Online-Kündigung mit rechtswidrigen Hürden versehen und es Kund:innen erschwert, Verträge schnell und unkompliziert zu beenden.“ Seit der Einführung des Kündigungsbuttons erreichen die Verbraucherzentrale NRW immer wieder Beschwerden von Verbraucher:innen, die statt einer Kündigung lediglich eine Kündigungsvormerkung übermittelt haben und es anschließend häufig versäumen, diese Vormerkung zu bestätigen. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte daher den Telekommunikationsanbieter 1&1 wegen eines zusätzlichen und sehr auffällig gestalteten Buttons mit der Bezeichnung „Kündigungsassistent“ ab. Unter der Überschrift „Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungsassistenten“ wurden die Nutzer:innen zu einem Login in das Kundenkonto geführt. Diese Gestaltung erweckt nach erfolgloser Abmahnung auch aus Sicht des Gerichts beim Durchschnittskunden von 1&1 den Eindruck, er könne die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben und lenkt ihn von der nachfolgenden „gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit“ ab, die auch ohne Login möglich sein muss. Verlegte Zugangsdaten erschweren eine Kündigung unverhältnismäßig und auch die Pflicht, eine Kündigungsvormerkung im Nachgang aktiv bestätigen zu müssen, ist ein Schritt mehr, als es die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
Kündigungsbutton seit 2022 verpflichtend
Bieten Unternehmen auf ihrer Website den Abschluss kostenpflichtiger Dauerschuldverhältnisse an, sind sie seit Juli 2022 verpflichtet, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons einzurichten. Verbraucher:innen sollen dadurch ihren Vertrag direkt online beim Anbieter kündigen können, ohne andere Kontaktwege wie E-Mail oder Briefpost nutzen zu müssen oder sich ins Kundencenter einzuloggen. Für den Fall, dass Unternehmen diese Verpflichtung nicht gesetzeskonform umsetzen, sieht das Gesetz vor, dass die betroffenen Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können.