Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Ausbau der L 419 in Wuppertal-Ronsdorf ist rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit (heute den Beteiligten bekanntgegebenem) Urteil vom 09.10.2024 entschieden und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben.
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte Ende des Jahres 2023 den vierspurigen Ausbau der L 419 (Parkstraße) als Landesstraße fest. Das Vorhaben ist Teil der sogenannten Südumgehung Wuppertal zwischen der A 46 und der A 1. Mit dem Ausbau soll die L 419 über eine neue Anschlussstelle unmittelbar an die A 1 angebunden werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss umfasst den 1. Bauabschnitt, mit dem der Ausbau der bestehenden L 419 als „autobahnähnliche Straße“ erfolgen soll. Im 2. Bauabschnitt soll der Ausbau bis zur A 1 einschließlich des Umbaus der Anschlussstelle Wuppertal-Ronsdorf zur Doppelanschlussstelle erfolgen. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt gerichtete Klage einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung und einer vom Plan betroffenen Grundstückseigentümerin hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss ist schon mangels Zuständigkeit des Landes rechtswidrig. Die Zuständigkeit folgt nicht aus dem Landesstraßenrecht, da das Vorhaben als Bundesstraße und nicht als Landesstraße einzustufen ist. Nach dem Planfeststellungsbeschluss soll die L 419 ausdrücklich nach ihrem Ausbau dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Zudem kommt es auf den erstrebten Endzustand der Gesamtplanung und nicht isoliert auf einzelne Bauabschnitte an. Daher steht der Einstufung als Bundesstraße nicht entgegen, dass das Vorhaben erst mit dem 2. Bauabschnitt an die A 1 angeschlossen werden soll. Der Ausbau der L 419 ist ausdrücklich als Landesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts geplant worden, weshalb auch eine Zuständigkeit des Landes im Auftrag des Bundes ausscheidet. Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit ist es verfahrensfehlerhaft, eine Bundesstraße auf der Grundlage des Landesstraßenrechts zu planen.
Die fehlerhafte Einordnung als Landesstraße hat zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss auch aus materiellen Gründen rechtswidrig ist. Es fehlt an der erforderlichen Planrechtfertigung, weil der Bedarf für das Vorhaben nicht nach dem Maßstab des Bundesfernstraßenrechts gemessen worden ist. Auch konnte das Land aufgrund der fehlerhaften Einstufung die von einer Bundesstraße ausgehenden (jedenfalls rechtlich) stärkeren Belastungen der betroffenen Bürger nicht berücksichtigen.
Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 11 D 40/24.AK