OLG Frankfurt am Main gibt Unterlassungsklage des vzbv gegen Drillisch Online GmbH statt
- Preisliste enthielt Pauschale von 14,95 Euro für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte
- Ausnahmefälle waren nicht vorgesehen
- OLG Frankfurt am Main: Entgelt darf keine Fälle umfassen, in denen der Ersatz der SIM-Karte von Kund:innen nicht verursacht wurde
Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.
„Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kund:innen eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Das gilt auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt ist oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst. Das Ausstellen einer Ersatzkarte ist in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra kassieren darf. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig ist, sind unzulässig.“
Entgelt für Ersatz-SIM-Karte
14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Preisklausel war zu weit gefasst
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgte der Auffassung des vzbv, dass Kund:innen durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kund:innen das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner:innen ab, so das Gericht.
Revision zugelassen
Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 18.07.2024
Aktenzeichen: 18.07.2024, Az. 1UKl2/24 – nicht rechtskräftig
Gericht: OLG Frankfurt am Main