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Pornhub und YouPorn bleiben erreichbar: Oberverwaltungsgericht NRW stoppt Internetsperren gegen Porno-Plattformen
© Radosewic I RheinRuhrAktuell

Pornhub und YouPorn bleiben erreichbar: Oberverwaltungsgericht NRW stoppt Internetsperren gegen Porno-Plattformen


Oberverwaltungsgericht NRW weist Beschwerden der Landesanstalt für Medien zurück

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit zwei aktuellen Eilbeschlüssen entschieden, dass die bekannten Pornografie-Plattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ in Deutschland vorerst nicht durch Internetanbieter gesperrt werden müssen. Damit blieb die Landesanstalt für Medien NRW auch in zweiter Instanz erfolglos mit dem Versuch, die Seiten für deutsche Nutzer blockieren zu lassen.

Die Entscheidung hat bundesweit Aufmerksamkeit erregt, da sie zentrale Fragen zum Jugendschutz im Internet, zur Regulierung digitaler Plattformen und zum europäischen Recht betrifft. Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sperrverfügungen.

Streit um fehlende Alterskontrollen auf Porno-Portalen

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Kritik der Landesanstalt für Medien NRW an den Plattformen „Pornhub“ und „YouPorn“. Nach Auffassung der Behörde werden dort pornografische Inhalte angeboten, ohne dass ein wirksames Altersverifikationssystem sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche vom Zugriff ausgeschlossen sind.

Bereits im Jahr 2020 hatte die Medienaufsicht der Betreiberfirma untersagt, die Angebote in dieser Form weiterhin bereitzustellen. Die Plattformbetreiberin mit Sitz in Zypern setzte die Anforderungen jedoch nicht um.

Da direkte Zwangsmaßnahmen gegen das Unternehmen aufgrund des Auslandsstandortes scheiterten, richtete die Landesanstalt ihren Fokus später auf einen großen deutschen Internetanbieter. Dieser sollte die beiden Portale für Nutzer in Deutschland technisch sperren.

Verwaltungsgericht Düsseldorf verhinderte Sperrung bereits zuvor

Gegen die Sperrverfügungen ging die Betreiberin der Plattformen juristisch vor. Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in Eilverfahren entschieden, dass die Sperrung von „Pornhub“ und „YouPorn“ bis zur endgültigen Klärung in den Hauptsacheverfahren nicht umgesetzt werden müsse.

Die Landesanstalt für Medien NRW legte daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW ein. Doch auch dort blieb die Behörde nun ohne Erfolg.

Europäisches Herkunftslandprinzip spielt entscheidende Rolle

Nach Auffassung des 13. Senats spricht vieles dafür, dass die Sperrverfügungen gegen europäisches Recht verstoßen könnten.

Die Richter verwiesen dabei insbesondere auf das sogenannte Herkunftslandprinzip der Europäischen Union. Dieses sieht vor, dass Online-Anbieter grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen des EU-Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren Sitz haben.

Da die Betreiberfirma der Plattformen in Zypern ansässig ist, kann ihr nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen deutsche Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Das Herkunftslandprinzip soll den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union gewährleisten und verhindern, dass Anbieter gleichzeitig den unterschiedlichsten nationalen Regelungen sämtlicher Mitgliedstaaten unterliegen.

Digital Services Act verändert die Rechtslage in Europa

Eine weitere zentrale Begründung des Gerichts betrifft den europäischen Digital Services Act (DSA), der seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union gilt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fällt der Schutz Minderjähriger auf Online-Plattformen inzwischen in einen europaweit einheitlich geregelten Rechtsbereich. Nationale Sonderregelungen könnten deshalb nicht mehr ohne Weiteres parallel angewendet werden.

Die Richter sehen daher erhebliche Zweifel daran, dass die Landesanstalt für Medien NRW überhaupt die zuständige Behörde für entsprechende Sperrmaßnahmen ist. Sollte der DSA eine Grundlage für solche Maßnahmen bieten, müssten diese von den dafür zuständigen europäischen oder nationalen Aufsichtsstellen durchgeführt werden.

Gericht betont Bedeutung des Jugendschutzes

Trotz der Entscheidung stellte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich klar, dass Online-Plattformen aus dem europäischen Ausland pornografische Inhalte nicht uneingeschränkt Minderjährigen zugänglich machen dürfen.

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bleibt nach Angaben des Gerichts ein wichtiges gesellschaftliches Interesse. Auch der Digital Services Act verfolgt dieses Ziel und enthält entsprechende Vorschriften, um gegen Verstöße vorzugehen.

Die Entscheidung bedeutet daher keine Freigabe für unkontrollierte Angebote, sondern betrifft ausschließlich die Frage, welche Behörde für Maßnahmen gegen die Plattformen zuständig ist und auf welcher rechtlichen Grundlage diese erfolgen müssen.

Zuständigkeit liegt bei Zypern und der Europäischen Kommission

Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts obliegt die Aufsicht grundsätzlich dem Mitgliedstaat, in dem ein Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat. Für „YouPorn“ wäre damit vor allem die zuständige Behörde in Zypern verantwortlich.

Bei „Pornhub“ kommt eine Besonderheit hinzu. Aufgrund der hohen Nutzerzahlen wird die Plattform als „sehr große Online-Plattform“ eingestuft. In solchen Fällen liegt die Aufsicht direkt bei der Europäischen Kommission.

Die Europäische Kommission hat bereits ein Verfahren eingeleitet und prüft nach Angaben des Gerichts, ob Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen des Digital Services Act vorliegen.

Beschlüsse sind endgültig nicht mehr anfechtbar

Mit den aktuellen Eilbeschlüssen endet das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

Die Hauptsacheverfahren laufen unabhängig davon weiter. Bis zu einer endgültigen Klärung müssen deutsche Internetanbieter die Plattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ jedoch vorerst nicht für Nutzer in Deutschland sperren.


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