Landgericht Ingolstadt gibt Verbraucherzentrale Recht
Das Landgericht Ingolstadt hat eine wichtige Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen. Der Betreiber des MediaMarkt-Onlineshops darf Kunden mit Gewährleistungsansprüchen wegen eines Produktmangels nicht einfach an den Hersteller verweisen.
Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die MMS E-Commerce GmbH statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass MediaMarkt in einer Kunden-E-Mail den Eindruck vermittelt habe, nicht selbst für die Gewährleistung zuständig zu sein.
Verkäufer bleibt Ansprechpartner bei Produktmängeln
Nach deutschem Kaufrecht ist grundsätzlich der Verkäufer und nicht der Hersteller der Vertragspartner des Kunden.
Deshalb müssen Käufer ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend machen können, bei dem sie das Produkt gekauft haben.
Die Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil und sieht darin eine wichtige Klarstellung für Verbraucherrechte.
Streit begann mit defektem Kühl-Gefrier-Gerät
Auslöser des Verfahrens war die Reklamation eines Kunden, der etwa ein Jahr zuvor ein Kühl-Gefrier-Gerät im MediaMarkt-Onlineshop gekauft hatte.
Der Alarmton des Geräts piepte dauerhaft, obwohl die Tür geschlossen war, und ließ sich nicht mehr abschalten. Daraufhin wandte sich der Kunde an MediaMarkt und verlangte die Erfüllung seiner Gewährleistungsrechte.
Kundenservice verwies auf den Hersteller
In einer E-Mail antwortete der Kundenservice, dass für Großgeräte ein Vor-Ort-Reparaturservice des Herstellers angeboten werde und der Kunde sich zur Geltendmachung seiner Garantie- oder Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden solle.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale vermittelte diese Formulierung den Eindruck, dass MediaMarkt selbst nicht zuständig sei.
Gericht sieht Irreführung der Kunden
Das Landgericht Ingolstadt folgte dieser Einschätzung.
Nach Ansicht des Gerichts war die E-Mail geeignet, Verbraucher über ihre tatsächlichen Rechte zu täuschen. Die Mitteilung stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage und könne Kunden davon abhalten, ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Dabei spielte es keine Rolle, dass der betroffene Kunde letztlich trotzdem auf seinen Rechten gegenüber MediaMarkt bestand.
Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Das Urteil macht zugleich nochmals den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie deutlich:
- Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer.
- Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers.
Auch wenn ein Hersteller eine Garantie anbietet, bleibt der Händler grundsätzlich Ansprechpartner für gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
Wichtiges Signal für den Online-Handel
Die Entscheidung dürfte über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung haben.
Viele Verbraucher erleben bei Reklamationen, dass sie direkt an Hersteller oder Reparaturdienste verwiesen werden. Das Urteil stellt nun klar, dass Händler ihre gesetzliche Verantwortung nicht einfach auf andere Unternehmen übertragen dürfen.
Urteil vom Juli 2026
Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Ingolstadt unter dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 geführt. Das Urteil datiert vom 24. Juli 2026.
Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung eine deutliche Stärkung ihrer Rechte bei Reklamationen und Produktmängeln.



