Mit Beschluss vom 03.06.2026 hat das OVG Lüneburg Anträge der Inselgemeinde Langeoog auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg bezüglich verschiedener Klageverfahren gegen die Zweitwohnungssteuer abgelehnt. Das VG hatte entschieden, dass die Bescheide aufzuheben seien, da es die Zweitwohnungssteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog auf deren Grundlage die Zweitwohnungssteuer erhoben wurde, für nichtig erachtet. Die Urteile stellen aber nicht die Zweitwohnungssteuer an sich in Frage.
Die Inselgemeinde Langeoog wird nun anhand der vorliegenden Beschlüsse der Gerichte die Satzung überarbeiten. Im Anschluss werden dann für die beklagten Jahre neue Bescheide verschickt. Ob diese sich in der Höhe von den gerichtlich aufgehobenen Bescheiden unterscheiden werden, kommt auf die neue Satzung an. Grundlage für die Steuerbemessung bleiben die hypothetisch durch die Vermietung als Ferienobjekt erzielbaren Mieten.
Da durch die hohe Anzahl an Zweit- und Ferienwohnungen auf der Insel die Zweitwohnungssteuer eine essentielle Einnahme für die einwohnermäßig sehr kleine Gemeinde ist, wird nun mit Hochdruck an der neuen Satzung gearbeitet Im Finanzausgleichssystem von Bund und Land wird Langeoog mit rund 1.400 Einwohnern berücksichtigt. Langeoog muss jedoch eine Infrastruktur finanzieren, die in Spitzenzeiten das 10fache an Menschen aufnehmen kann. Und auch die Zweitwohnungsbesitzer, die häufig durch die Vermietung an Gäste vom Tourismus profitieren, erwarten ein ansprechendes Ortsbild und eine moderne Infrastruktur. Ohne eine gerechte Steuerverteilung ist dies auf Dauer nicht leistbar, so Bürgermeister Onno Brüling.




